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   LSG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - L 2 AL 53/08   

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https://dejure.org/2011,19675
LSG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - L 2 AL 53/08 (https://dejure.org/2011,19675)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.10.2011 - L 2 AL 53/08 (https://dejure.org/2011,19675)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - L 2 AL 53/08 (https://dejure.org/2011,19675)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 70/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - L 2 AL 53/08
    In solchen Vertragsverhältnissen, die primär dem Ziel einer Qualifikation bzw. der späteren Integration des Teilnehmers in ein regulären Arbeitsverhältnis dienen, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (so überzeugend das Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - zitiert nach juris).

    Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind für die Erfüllung der Anwartschaftszeit unbeachtlich, weil die Arbeitslosenversicherung die Rechtsfigur der sogenannten Formalversicherung nicht kennt (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R am Ende - zitiert nach juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.05.2010 - L 3 R 408/09

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von pauschalen Fahrtkostenerstattungen an

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - L 2 AL 53/08
    Zu einem anderen Ergebnis im Sinne der Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann auch nicht die Überlegung führen, den Teilnehmern an solchen Maßnahmen dürfe nicht der Versicherungsschutz genommen werden (vgl. dazu LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2010 --L 3 R 408/09 B ER - zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.07.2012 - L 2 AL 47/09

    Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von einer nicht

    Die FAA setzte die Arbeitskraft des Klägers nicht als für sie als Arbeitgeberin gewinnbringende Tätigkeit im eigenen Unternehmen ein, sondern vermittelte den Kläger als Bildungsträger im Rahmen des "Projektes Chance" allein mit der öffentlich-rechtlich vorgegebenen Zielsetzung, die Eingliederungschancen des Klägers zu verbessern (vgl. zum Ganzen Urteil des erkennenden Senates vom 19. Oktober 2011, L 2 AL 53/08, zitiert nach juris).

    Die "Gegenleistung" des Klägers für die ihm vertraglich zustehenden Zahlungen beschränkte sich ausschließlich auf die Teilnahme an der Maßnahme innerhalb des Projektes "Chance", die primär dem Ziel seiner späteren Integration in ein reguläres Arbeitsverhältnis diente (so schon der erkennende Senat im Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O.).

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